Liefer- und Montagebedingungen
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote sowie Vertragsabschlüsse der BUCHER Geobausysteme GmbH, im weiteren Auftragnehmer genannt.
1. Präambel
Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Preise
Unsere Preise gelten nach Vereinbarung für Lieferung ab Werk verladen oder geliefert benannter Ort (DAP Incoterms 2010). Wartezeiten bis zu 2½ Stunden sind in dem Preis berücksichtigt. Der Montagepreis gilt für folgende Arbeiten: Zusammenbau der gelieferten Konstruktion, entsprechend Montageplan bzw. unserer Montagerichtlinien einschl. Gestellung der hierfür erforderlichen Geräte, Einrichten und Räumen der Baustelle. Das Abladen erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftraggeber. Falls die Verwendungsstelle nicht frei befahrbar ist, werden wir Kosten für einen notwendig werdenden Zwischentransport in Rechnung stellen. Vorgesehene Unterbrechungen der Montagearbeiten müssen uns vor Abgabe des Angebotes bekannt sein. Nicht in unseren Montagepreisen enthalten sind eine eventuelle erforderliche Wasserhaltung während der Bauzeit, sowie die Gestellung einer Signal- und Leiteinrichtung zur Aufrechterhaltung bzw. Umleitung des Verkehrs sowie andere oben oder in unserem Angebot nicht genannten Nebenarbeiten.
3. Bestellung
Die erforderlichen Angaben über Profilgrößen, Bestelllängen, Böschungsneigung, Kreuzungswinkel usw. werden von uns in der Auftragsbestätigung wiederholt und sind für uns verbindlich, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung eine gegenteilige Nachricht vorliegt. Unsere Verlegepläne und Konstruktionszeichnungen sind für die Ausführung maßgebend. Sie sind auf Aufforderung seitens des Verwenders verantwortlich zu prüfen.
4. Montage
Die Montage erfolgt in trockener Baugrube auf einem höhen- und fluchtgerechten, gut verdichteten Kiesplanum. Die Ausbildung der Baugrube nach DIN 18300 Abschnitt 305/2 mit beidseitigem Arbeitsraum von mindestens 0,6 m sowie eine einseitige Zugänglichkeit für leichte Hebe- und Transportfahrzeuge wird vorausgesetzt. Achsangaben und Absteckung sind bauseits verbindlich vom Auftraggeber zu erstellen. Die Montage außerhalb der Baugrube auf einer ebenen Fläche in Strukturlängen nach Angabe des Auftraggebers kann vereinbart werden. Das Einheben der vormontierten Bauwerksteile ist dann von dem Auftraggeber vorzunehmen. Die Montagearbeiten werden möglichst mit Rücksicht auf andere Unternehmer geplant und durchgeführt. Wird der Montagefortgang jedoch durch andere Arbeiten am Bau erschwert oder unterbrochen, sind wir zur Nachberechnung unserer Mehrkosten berechtigt.
5. Aufmaß
Für die Verrechnung maßgebend ist die Achslänge des Durchlasses in der Sohle gemessen, wenn in der Auftragsbestätigung keine andere Abrechnungslänge genannt ist.
6. Abnahme
Für die Abnahme von Lieferungen gilt Ziffer 9 Absatz 1.Die Abnahme der Montagearbeiten erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Montage durch den Auftraggeber. Wird seitens des Auftraggebers auf eine örtliche Abnahme verzichtet, gilt die Abnahme mit Ablauf einer Frist von 3 Tagen nach dem Tage der Räumung der Baustelle durch die Montagekolonne als erfolgt.
7. Dichtung
Auf Wunsch werden unsere Konstruktionen mit geeigneten Dichtungsstoffen gegen ein- oder ausdringendes Wasser gedichtet. Eine Garantie für Wasserdichtigkeit gegen Druckwasser können wir jedoch nicht übernehmen.
8. Kunststoffbeschichtung
Auf Wunsch können die von uns gelieferten feuerverzinkten Stahlfertigteile mit Kunststoff beschichtet werden. Bei auftretenden Mängeln der Kunststoffbeschichtung behalten wir uns das Recht vor, eine Nachbesserung durchzuführen, sofern diese technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Wird eine Nachbesserung aus wirtschaftlichen Gründen von uns abgelehnt, kann eine über die Kosten der werksseitigen Kunststoffbeschichtung hinausgehende Wertminderung nicht geltend gemacht werden.
9. Gewährleistung
Einwendungen gegen Menge und erkennbare Mängel der gelieferten Ware werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zu unserer Kenntnis gebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als mängelfrei abgenommen. Wir übernehmen die Gewährleistung gemäß den aktuell gültig Gesetzlichen Vorgaben für die Lieferung und Montage, vorausgesetzt dass die unten aufgeführten Einbauvorschriften beachtet und eingehalten werden. Es wird daher angeraten, diese Einbauvorschriften die wir auch getrennt unseren Angeboten beifügen, den für die Erdarbeiten beauftragten Baufirmen auszuhändigen und sie zum Vertragsbestandteil zu erklären. Für Schäden, die durch vorzeitige Benutzung unserer Konstruktionen als Brückenbauwerke vor Erreichung der im Angebot angegebenen Überschüttungshöhe entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Eine Änderung der statischen Bedingungen wie Überschüttungshöhe und Verkehrsbelastung, bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Jede Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. zu dem Zeitpunkt zu dem die Ware zur Verfügung gestellt wird, auf den Käufer über. Eine Haftung für den Untergang oder die Verschlechterung der Ware durch höhere Gewalt und Zufall wird ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Gegenstände verbleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten und auch der künftigen Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwerben, unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu verarbeiten. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen und Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ist er nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüchen). Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
11. Export
Der Export nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Ware in unverändertem Zustand durch den Käufer oder seine nachträglich beauftragten Abnehmer ist unzulässig und hat eine Nachberechnung von 30 % des Kaufpreises als Vertragsstrafe zur Folge.
12. Zahlung
Rechnungen sind, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sofort nach Empfang der Ware ohne Abzug in bar zu zahlen. Eine Aufrechnung ist nicht zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht rechtskräftig festgestellt und anerkannt ist.Falls die Lieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht entgegengenommen wird und die Ware auf einer durch uns zur Verfügung gestellten Lagerstelle oder auf der Baustelle gelagert werden muss, ist die Rechnung für die erbrachte Leistung ebenfalls fällig. Für den Fall der Lagerung durch uns sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung, jedoch mindestens 1 % pro Monat vom Wert der Ware zu verlangen. Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen die Montage aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht erfolgen kann. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies zahlungshalber. Die Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe der von uns selber zu zahlenden Kreditkosten (Bankspesen und Nebenkosten), zumindest aber in Höhe von 11%p.a.. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden und gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen oder mehreren Aufträgen berechtigt der Verzug uns zur Verweigerung der nach den vorliegenden Aufträgen noch zu erbringenden Leistungen ohne Schadensersatzverpflichtung.
13. Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.